NEBENJOB und HEIMARBEIT – Möglichkeiten zum Geld verdienen, Geld sparen und Finanzprodukte auf dem Prüfstand

Zuverdienst

Nebenjob: Ein Stückchen Sicherheit für Selbständige

Wenn man sich selbständig gemacht hat, dann kommt man sich oft vor, wie ein Künstler auf dem Hochseil ohne Sicherheitsnetz unter sich.

Es ist vor allem oft am Anfang der Selbständigkeit sehr schwer zu begreifen, dass man von vielen Seiten her für einen wohlhabenden Menschen gehalten wird. Krankenkassen in Deutschland gingen bis 2012 bei Selbstständigen automatisch von einem Mindesteinkommen von knapp unter 2000 Euro aus. Seit dem 1. Januar bereits knapp über den 2000 Euro. Entsprechend hoch sind dann die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung in Deutschland.
Einzige Ausnahme: Existenzgründern wird zugestanden, für die Dauer der staatlichen Förderung einen verminderten Beitragssatz zu zahlen. Auch die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung haben sich innerhalb von drei Jahren in Deutschland für Selbständige vervierfacht.

Denn wer macht sich schon freiwillig selbstständig? Da denken die Kassen und Arbeitsagenturen vor allem an Rechtsanwälte, Steuerberater und ähnlich gut verdienende Berufszweige. Dass viele Selbständige in Bereichen arbeiten und Tätigkeiten ausüben, bei denen keine Riesensummen verdient werden, interessiert nicht.

Ein kleines garantiertes Einkommen

Selbstständig und Nebenjob – da ist es vielleicht gar nicht schlecht. Mit dem Minijob hätte man dann zumindest eine halbe Basis-Absicherung. Von 450,- Euro im Monat kann man heute vielerorts in den größeren Städten Deutschlands zwar keine Miete für eine eigene Wohnung bestreiten. Damit kann man aber die Krankenkassenbeiträge als Selbständiger gut abdecken. Das ist doch auch schon etwas.

Voraussetzungen für den Minijob

Wie jeder Angestellte ist jeder Selbständige berechtigt, einen Nebenjob auszuüben, vorausgesetzt, der Verdienst beträgt nicht mehr als 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 im Jahr. Diese Werte gelten für Deutschland.
Man muss bei dem zukünftigen Arbeitgeber lediglich seine Steuernummer vorlegen. Diese Nummer erhält man mit Aufnahme der Selbständigkeit vom zuständigen Finanzamt.
Der Arbeitgeber führt eine Pauschale für Steuern und Sozialversicherung ab, aber Sie als Arbeitgeber können den Verdienst ohne Abgaben erhalten. In jedem Fall müssen Sie den Minijob und den damit erzielten Verdienst aber auf Ihrer Steuererklärung angeben. Solange sie unter den genannten Verdienstgrenzen bleiben, werden für diesen Lohn keine Abgaben fällig. Darüber wird er automatisch zum Verdienst gerechnet und besteuert.

Tücken des Minijobs für Selbständige

Das größte Problem von Selbständigen, die im Nebenjob dann etwas hinzu verdienen ist es, Diener zweier Herren zu sein. Der eine Herr ist man selber, der andere ist der Arbeitgeber, bei dem man den Minijob hat.

Oft verhalten sich Arbeitgeber mit Beschäftigten auf 450-Euro-Basis so, als handele es sich um Vollzeitangestellte, über die man restlos verfügen kann. Da muss man als Arbeitnehmer darauf pochen, dass dies ein Nebenverdienst ist und man somit eben auch das Recht hat, nicht da zu sein. Der Vorteil, dass man auch im Minijob Anspruch auf bezahlten Urlaub haben kann (was bei vielen Arbeitgebern allerdings gänzlich unter den Tisch fällt), heißt im Umkehrschluss, dass man sich auch Urlaub nehmen bzw., wenn man Zeit für die Selbständigkeit braucht, sich diese genehmigen lassen muss.

Die Freiheiten der Selbstständigkeit werden hier untergraben. Als Selbständiger muss man also darauf achten, dass die Selbständigkeit nicht unter dem Nebenjob leidet. Schließlich ist die selbständige Tätigkeit ja diejenige, mit der man eigentlich seinen Lebensunterhalt bestreiten will und an der einem wahrscheinlich mehr liegt als an der Nebentätigkeit.

 

Zuverdienstgrenze Kinderbetreuungsgeld 2010 – Die neue Regelung im Überblick

Für die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld in Österreich gibt es seit Anfang 2010 eine neue Regelung. Die bessere Vereinbarkeit von Famile und Beruf soll dabei im Vordergrund stehen.

Seit Jahresbeginn 2010 gibt es nun zwei unterschiedliche Systeme für das Kinderbetreuungsgeld, zwischen denen jeder frei wählen kann. Einerseits gibt es das System der Pauschalleistung, wo Sie die Wahl zwischen 4 unterschiedlichen Varianten haben, andererseits gibt es das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.

Folgende Ausführungen sollten für den ersten Überblick zu den zwei Systemen ausreichend sein, welche grundsätzlich für Geburten ab 1. Jänner 2010 zum Tragen kommen.

Pauschalleistung – freie Auswahl zwischen 4 Varianten des Kinderbetreuungsgeldes

Diese 4 Varianten stehen bei dem System “Pauschalleistung” zur Auswahl:

  • 30 + 6 Monate (ca. 436 Euro pro Monat)
  • 20 + 4 Monate (ca. 624 Euro pro Monat)
  • 15 + 3 Monate (ca. 800 Euro pro Monat)
  • 12 + 2 Monate (ca. 1000 Euro pro Monat)

Die Anzahl der jeweiligen Monatsangaben bezieht sich dabei auf Aufteilung auf beide Elternteile. Das System bzw. die gewünschte Variante kann bei der Antragsstellung nur einmalig gewählt werden und ist bindend.

Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld bei den Pauschalleistungsvarianten

Die Zuverdienstgrenze bei den 4 Varianten der Pauschalleistung beträgt laut Angaben des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend 60% der Einkünfte des letzen Kalenderjahres vor der Geburt, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Maximal beträgt die Zuverdienstgrenze bei diesen Varianten jedoch 16200,- Euro pro Jahr.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es nur die Variante 12 + 2 Lebensmonate. Die Bezugshöhe ist dabei auf 8o Prozent der Letzteinkünfte festgelegt, maximal jedoch bei rund 2000,- Euro monatlich. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen, wie z.B. an eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in den letzen 6 Monaten vor der Geburt, gebunden.

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist mit 5800,- Euro pro Kalenderjahr limitiert.

Wo findet man alle notwendigen Info´s zum Kinderbetreuungsgeld

Bei den hier angeführten Informationen handelt es sich nur um einen überblicksartigen Auszug der neuen Regelung für das Kinderbetreuungsgeld. Für detaillierte und rechtlich fundierte Informationen empfehlen wir unbedingt die Informationsbroschüre für das neue Kinderbetreuungsgeld vom Bundesministerium für Wirtschaft, Famile und Jugend, wo auf insgesamt 31 Seiten die unterschiedlichen Möglichkeiten und Abhängigkeiten für das Kinderbetreuungsgeld NEU ausführlich behandelt werden.