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Gratis-Abzocke im Internet will der OGH eindämmen

Die Anzahl der unseriösen Internetseiten ist in den letzten Jahren rapide gewachsen.

In den letzten Wochen und Monaten haben sich die Beschwerden bei Konsumentschutzverbänden spürbar erhöht, dass bei einem scheinbar kostenlosen Angebot im Internet nach einigen Tagen ein Rechnung in Haus kam und es sich somit herausgestellt hat, dass es sich doch um eine entgeltliche Leistung handeln soll. Das “Kleingedruckte” ist auf diesen Seiten oftmals nur sehr versteckt angebracht.

Gezielte Abzocke von Firmen mit Sitz im Ausland

Meistens sitzen diese Firmen ausserhalb Europas, jedoch arbeiten alle nach einem ähnlichen Schema. Es wird versucht, beim Internet-Benutzer den Eindruck einer kostenlosen Anmeldung zu erwecken, während das Angebot dann sehr wohl mit teils nicht unerheblichen Kosten verbunden ist.
Es handelt sich hier meist um vermeintlich gratis Spiele (Games), Routenplaner, Lebenserwartungsprognosen, gratis SMS versenden und weiteren, ähnlichen Dienstleistungen. Auf der Homepage findet sich dann der Hinweis wie “Gleich anmelden”, “Gratis”, “Mitglied werden” oder ähnlich. Bei der Anmeldung muss man die AGBs akzeptieren, welche meist nirgendwo aufrufbar sind. Erst im Fließtext nach der Anmeldung erfährt man dann an versteckten Stellen oder in den erst dann verfügbaren AGBs, dass es sich um ein kostenpflichtiges Service handelt.

Schamlos wird so der Internetuser ausgenutzt, der es gewohnt ist, im Internet kostenlose, werbefinanzierte Angebote zu nutzen. Oft geht das miese “Spiel” erst los. Diese unseriösen Anbieter schicken dann gerne Rechnungen und Mahnungen via E-Mail und drohen mit Klagen. Sollte man nicht bezahlen, so folgen dann gerne auch Mahnungen oder Inkassoschreiben von deutschen Anwälten, welche selten bis nie telefonisch erreichbar sind.

Ein Urteil des OGH zum Thema Internetabzocke

Erstmals hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Internetabzocke beschäftigt. Ein Unternehmen bot auf diversen Internetseiten SMS-Dienste sowie die Erstellung von Lebenserwartungsprognosen an. Sie erweckte dabei den Eindruck, dass die Leistungen gratis sind. Es folgte ein Anmeldefeld, wo persönliche Daten einzugeben waren und dann musste man einen Anmeldebutton drücken und durch einen Klick auf ein Feld, die AGBs akzeptieren. Auf die Anmeldung folgte ein Fließtext, woraus hervorgeht, dass es doch nicht die Leistungen doch nicht so gratis sind. Je nach Browser-Einstellungen war der Fließtext entweder gar nicht oder nur zum Teil sichtbar. Im E-Mail mit den Zugangsdaten, welches der User nach der Anmeldung erhalten hatte, befand sich weder ein Hinweis auf Entgeltlichkeit der Dienste noch ein solcher auf Rücktrittsrechte.
Der OGH hat in seinem Urteil die Bezeichnung GRATIS in diesem Fall als irreführend angesehen. Weiters sei das Unternehmen zur Preisangabe verpflichtet und der Kunde muss über die Einzelheiten zum Rücktrittsrecht informiert werden. Details zum OGH-Urteil finden Sie unter: OGH_4Ob18/08p

Unser Rat kann hier nur sein: sehen Sie sich die Internetseiten genau an, wenn Sie sich wo anmelden. Geben Sie nicht Ihre persönlichen Daten preis. Sollten Sie trotzdem einmal eine Aufforderung via Mail zur Zahlung bekommen, so setzen Sie sich zum Beispiel mit dem Konsumentenschutzverband in Verbindung.

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