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Bildungskosten beim Lohnsteuerausgleich geltend machen

Wie jedes Jahr um diese Zeit, sollte man sich wieder Gedanken über den Lohnsteuerausgleich – besser gesagt um die Arbeitnehmerveranlagung – machen.

Gerade bei der Arbeitnehmerveranlagung kann man viele Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Grundsätzlich versteht man unter Werbungskosten jene Aufwendungen, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit zusammen hängen.

  • Ausbildungskosten
  • Fortbildungskosten
  • Umschulungskosten
  • Diverse Kosten

Wichtig ist dabei, dass sie sich die Rechnungen, Belege, etc. gut aufheben. Sie dienen als Nachweis und müssen sieben Jahre aufgehoben werden.

Unter Ausbildung versteht man Bildungsmaßnahmen, die zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausbildung ermöglichen. Es muss sich dabei um verwandte Tätigkeiten handeln. Alle Kosten, die für eine Ausbildung anfallen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Unter Fortbildung versteht man jene Bildungsmaßnahmen, um seine Fähigkeiten und Kenntnisse in seinem aktuellen Job zu verbessern. Alle Kosten, die für eine Fortbildung anfallen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hat man eine fixe Jobzusage, so können die Fortbildungskosten auch schon vor dem Start dieses Dienstverhältnisses berücksichtigt werden.

Wenn man eine Umschulung in einen komplett neuen Job machen, so können hierbei Umschulungskosten anfallen, die ebenfalls beim Lohnsteuerausgleich berücksichtigt werden können.

Folgend einige weitere Ideen für Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Bildungsmaßnahmen stehen können:

  • Computer / Laptop (abzgl. Privatanteil)
  • Fachbücher / Fachliteratur
  • diverse Arbeitsmittel
  • Fahrtkosten
  • Reisekosten / Taggeld
  • Kosten für Internetanschluss (abzgl. Privatanteil)

Achtung:
Die Kosten für einen PKW-Führerschein können nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden!

Am besten machen Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung online. Mehr dazu unter: Geld vom Finanzamt holen.

 

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