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KESt zurück holen vom Finanzamt

Der Weltspartag – ein alljährliches Ereignis für alle Sparer. Dabei besuchen viele Sparer ihre Hausbank oder Sparkasse und zahlen dabei auf ihr Sparbuch ein.

Und wie jeder Sparer weiß, bekommt man nicht seine ganzen Zinsen auf dem Sparbuch gut geschrieben. Wie wenn es nicht schon genug wäre, wenn wir Sparer aufgrund der derzeitigen, wirtschaftlichen Lage so wenig Zinsen bekommen. Nein, wir “dürfen” auch noch von den Zinsen die Kapitalertragssteuer – kurz KESt – zahlen.

Die KESt wird automatisch von den Banken und Sparkassen abgezogen und beträgt 25 % von den Zinserträgen. Die KESt wird von den Banken dann direkt an das Finanzamt abgeführt. Also ein Viertel der Zinsen holt sich der Finanzminister.

Wie kann ich mir die KESt zurückholen?

Was vielleicht weniger bekannt ist, es gibt eine Möglichkeit, wie man sich die Kapitalertragssteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Alle Sparer mit einem geringen oder gar keinem Einkommen, können die KESt zurück verlangen. Grundsätzlich hört sich dies gut an, aber es gibt einige Einschränkungen von der Finanz.

Die Einkünfte (lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen inkl. Zinseinkünfte) dürfen nicht höher als 10.000,- Euro pro Jahr sein.

Wenn die KESt-Rückerstattung für ein Kind beantragt wird, für das der Kinderabsetzbetrag bezogen wird, so wird die KESt nur dann rückerstattet, wenn die KESt den Kinderabsetzbetrag übersteigt (also über 610,80 Euro).

Wenn der (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, so wird die KESt nur für jenen Betrag rückerstattet, der den Alleinverdienerabsetzbetrag übersteigt. Dies sind bei Alleinverdiener ohne Kind 364,- Euro, mit einem Kind 494,- Euro und Alleinverdiener mit zwei Kindern 669,- Euro.

Die KESt-Rückerstattung kann man beim Finanzamt mit dem Formular-Vordruck E3 beantragen. Zu finden unter www.bmf.gv.at unter Formulare. Ein entsprechender Antrag kann noch rückwirkend für 5 Jahre gemacht werden.

Man sollte bei der Rückerstattung der Kapitalertragssteuer beachten, dass damit das Finanzamt auch ganz genau über die Höhe des veranlagten Guthabens bescheid weiß.

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